Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch "AGB" genannt) gelten für alle von Ulrich Pontes ("Journalist") durchgeführten Aufträge, Angebote, Exposés, Lieferungen und Leistungen ("Autorenleistung"). Sie gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bild- und Textmaterial (im Folgenden Material), gleich in welcher Schaffensstufe und in welcher technischen Form es vorliegt.
Diese AGB gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme der Autorenleistung zur Veröffentlichung. Will der Kunde den AGB widersprechen, so ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie ausdrücklich schriftlich anerkennt werden. Auch für Leistungen, die für Kunden im Ausland erbracht werden, gilt deutsches Recht.
Der Kunde erkennt an, dass es sich bei jeder Autorenleistung um urheberrechtlich geschützte Werke i. S. des Urheberrechtsgesetzes handelt. Das überlassene Material bleibt Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die in der Auftragsbestätigung bzw. im Begleitschreiben zur Lieferung schriftlich vereinbarten Nutzungsarten überlassen.
1. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Honorare sind stets Nettohonorare ohne Mehrwertsteuer – zu zahlen ist also der als Honorar genannte Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, da Ulrich Pontes umsatzsteuerpflichtig ist.
2. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig oder aber spätestens einen Monat nach Abnahme der Autorenleistung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Äußert sich der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Abgabe des Materials, so gilt die Abnahme als erfolgt.
3. Sollte nach Auftragserteilung und Erbringung der vereinbarten Leistung die Veröffentlichung unterbleiben, ist dies kein Grund, die Abnahme oder die Zahlung des Honorars zu verweigern – das vereinbarte Honorar wird trotzdem fällig.
1. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für das Medium/die Publikation, auf die sich die Vereinbarung bezieht – maßgeblich ist im Zweifelsfall der Lieferschein bzw. die Adressierung der Lieferung – sowie für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
2. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die elektronische Bearbeitung des Materials. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Bei Bildern sind insbesondere sinnentstellende Hinzufügungen oder Weglassungen unzulässig, Montagen sind als solche kenntlich zu machen. Der Kunde ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
3. Jede über die Vereinbarung im Sinne von Ziffer 1 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Journalisten. Dies gilt insbesondere für:
4. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich daraus die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
5. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorares ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Kunden nicht verbunden. Bei der Nutzung in Printpublikationen ist der Kunde verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
1. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
2. Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach Ziffer V.4. oder verstößt der Kunde gegen Ziffer V.2. dieser AGB, so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 Prozent zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten.
3. Entstehen Schäden, weil der Kunde das Material über den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck hinaus nutzt, weil die Namensnennung nach Ziffer V.4. unterbleibt oder weil der Kunde gegen Ziffer V.2. dieser AGB verstößt, so haftet dafür in vollem Umfang der Kunde. Er hat den Journalisten von den resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Der Kunde trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Kunden, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Kunden. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen Journalist und Kunde streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Kunde beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Kunden Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Kunde den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Kunden nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Kunde die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Der Kunde wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu erteilt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Friedrich-Straße 191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, www.gdv.org. Alternativ kann der Kunde mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
3. Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Kunden angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Kunde ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Kunde wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Kunde gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen hierzu erhält der Kunde beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
4. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstverträgen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben, oder wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn der Journalist eine vertragswesentliche Hauptpflicht verletzt hat.
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Kunden, für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Journalisten vereinbart. Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine einvernehmliche Regelung, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Lücken dieser Geschäftsbedingungen.
Stand: Juni 2010